Höchste Zeit zu handeln: Neue Pflichten für Online-Händler

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Das neue Widerrufsrecht kommt – und mit ihm eine neue Abmahnfalle

Am 13. Juni wird das neue „Verbraucherschutzgesetz“ ohne Übergangsfrist (!) in Kraft treten. Alle Online-Händler müssen demnach, ihre Online-Shops in der Nacht vom 12. auf den 13. Juni entsprechend der neuen Gesetzeslage überarbeiten. Anderenfalls droht eine Abmahnung von Konkurrenten und/oder Verbraucherschutzzentralen. Eine frühere Umstellung ist nicht möglich, da bis zum 12. Juni die derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen Bestand haben und diese dem neuen Verbraucherschutzrecht in mehrfacher Hinsicht entgegenstehen.

Das neue Verbraucherschutzrecht bringt einige signifikante Änderungen mit sich. So gelten z.B. neue Regelungen hinsichtlich des Widerrufsrechts. Auch gibt es zahlreiche neue Hinweis- und Informationspflichten, die Online-Händler zwingend beachten müssen.

Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem neuen Widerrufsrecht. Die ab dem 13. Juni geltenden neuen Informationspflichten werden in einem gesonderten Artikel behandelt.

Es gibt künftig einheitliche Widerrufsbelehrung

Anders als bisher müssen Unternehmen ihre Kunden vor Abschluss des Bestellprozesses über ihr Widerrufsrecht belehren. Dazu sollen Unternehmen eine vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Musterwiderrufsbelehrung verwenden.

Für Online-Shops mit einem großen Warenangebot und entsprechend angepassten Versandprozessen stellt die Musterwiderrufsbelehrung jedoch ein Problem dar. So bestehen bspw. bei der Belehrung des Kunden über den Beginn der Widerrufsfrist erhebliche Schwierigkeiten, wenn

  •  mehrere Waren bestellt werden und bei Bestellung nicht fest steht, ob diese zusammen oder getrennt geliefert werden
  • wenn eine Ware bestellt wird, die in mehreren Teilsendungen (z.B. bei Möbeln, Fitnessgeräten etc.) geliefert wird.

Ebenso schwierig ist die Belehrung des Kunden hinsichtlich der Rücksendekosten, wenn sowohl paketversandfähige und nicht paketversandfähige Waren angeboten bzw. zusammen verschickt
werden, Kunden bei Bestellung von nicht-paketversandfähigen Waren über die Höhe der Rücksendekosten belehrt werden müssen. Diese Pflicht besteht bei paketversandfähigen Waren nicht.

In den vorgenannten Fällen ist eine einheitliche Widerrufsbelehrung entsprechend der Vorgaben des Gesetzgebers kaum möglich. Für Unternehmen bestehen daher folgende Möglichkeiten, dieses Problem zu lösen:

  •  Anpassung der Bestell- und Versandprozesse (z.B. Trennung von paketversandfähigen und nicht paketversandfähigen Waren) entsprechend der Widerrufsbelehrung
  • Anpassung der Musterwiderrufsbelehrung bzw. Abweichung vom gesetzlichen Muster. Dies stellt jedoch ein gewisses rechtliches Risiko dar, und sollte nur nach Rücksprache mit einem auf Onlinerecht spezialisierten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

Fazit

Um ihrer Belehrungspflicht nachzukommen und ihren Kundendie Musterwiderrufsbelehrung zur Verfügung zu stellen, bedarf es ggf. erheblicher technischer Anpassungen. Unternehmen müssen ihre Prozesse bzw. ihren Webshop künftig so gestalten, dass ihre Kunden im Laufe bzw. zu Beginn des Bestellprozesses – in jedem Fall vor dem Absenden der Bestellung – über ihr Widerrufsrecht informiert werden. Abhängig vom angebotenen Warenportfolio und den Versandmodalitäten stellt das neue Widerrufsrecht Online- Shops vor enorme Herausforderungen (s.o.).

Widerruf ist nicht mehr an Textform gebunden; bloße Rücksendung genügt nicht mehr

Künftig gibt es für Verbraucher auch die Möglichkeit ihren Widerruf per Telefon zu erklären. Anders als bisher ist also die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, die bislang regelmäßig zu Abmahnungen führte, nun zwingend.

Die bereits bekannten Möglichkeiten des schriftlichen Widerrufs (z.B. per E-Mail, Fax, Brief) bestehen für Verbraucher auch weiterhin. Dem Kunden ist nun vor Abschluss des Bestellprozesses ein Musterwiderrufsformular zur Verfügung zu stellen, welches er für seinen Widerruf verwenden kann – aber nicht muss (!). Dieses sollte für den Kunden unbedingt downloadbar (z.B. als PDF-Datei) sein. Der Gesetzgeber stellt dazu ein Musterwiderrufsformular bereit, das in der Praxis wie folgt aussehen könnte:


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